NIEDERLÄNDISCHE STEUERERKLÄRUNG
Folgende Information richtet sich u.a. an Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und in den Niederlanden tätig sind. Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder irgendwo anders in der EU wohnen und in den Niederlanden arbeiten, kann dies Auswirkungen auf die Steuererhebung und auf Ihre Beiträge zur Einheitsversicherung haben. Einkommensteuererklärung: Wenn Sie in den Niederlanden gearbeitet haben ist es empfehlenswert, eine Steuererklärung zu machen.
Wichtige Hinweise:
Wissen Sie, dass Sie eine Steuererklärung rückwirkend bis 5 Jahren machen können?
Wissen Sie, dass Ihr Partner unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf eine Zurückgabe hat ( in den Niederlanden gibt es nämlich keine höheren Steuerklassen, z.B: III oder IV)?
Wissen Sie, dass Sie ein Recht haben können, z.B. Abzugsposten der Eigentumswohnung in Deutschland?
Wissen Sie, dass Sie unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf einen “Zorgtoeslag" (Zulage Krankenkassenversicherung) oder auf ein "Kindgebonden budget" (Kinderzulage ) haben können?
Achtung Zulage:
Wir möchten Sie höflich darauf aufmerksam machen, dass vorläufig erhaltene Beträge vom Finanzamt (Zulage Krankenkassenversicherung und / oder Kinderzulage) eventuell zum Teil oder ganz zurück zu zahlen sind. Diese Rückerstattungen sind nämlich von Ihrem (bzw. Ihrem Partner) gesamten Jahreseinkommen abhängig. Wichtig: Diese Zulagen kann man immer nur bis 1. September beantragen.
Zögern Sie nicht und rufen Sie an unter der folgenden Telefonnummer: 0031-316-372224. Sie können Ihre Fragen auch mailen an: info@artorius.nl
Diese Informationen beruhen auf der derzeitigen Gesetzgebung in den Niederlanden (Dezember 2022). Änderungen vorbehalten.